Sportzentrum in Odendorf 3 1/2 Jahre nach der Flut in der Warte-/Endlosschleife?🥲

Eines ist amtlich: Das für den Wiederaufbau der Sportstätten und den Bau der Schulturnhalle vorgesehene Areal ist amtlich ausgewiesen als ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIET (siehe beigefügte Skizze – Stand 01/2025). Ohne technischen Hochwasserschutz ist auf dem Areal mit Wassertiefen zwischen 0,5 – 2,0 m zu rechenen.

Das Wasserhaushaltsgesetz ist da im § 78 (bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete) im (1) eindeutig:In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen untersagt. (2) regelt Ausnahmen in den Nummern 1 – 9 (siehe beigefügtes Dokument § 78WHG).

Diese Punkte sind nacheinander zu prüfen.

Dabei sind die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen und u.a. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zur berücksichtigen.

WIE SOLLEN DIESE RECHTLICHEN HÜRDEN GENOMMEN WERDEN?