Ab sofort ist die erweiterte Nutzung der Sportplätze der Gemeinde Swisttal im Rahmen der aktuellen CoronaSchVO NRW vom 05.03.2021 möglich (Mitteilung der Gemeinde Swisttal vom 10.03.2021). Die neuen Regelungen beinhalten im Wesentlichen:
Über die bereits bekannten Regeln hinaus kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO NRW Sport auf den Sportplätzen wieder ausgeübt werden mit höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes, als Ausbildung im Einzelunterricht sowie von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern im Alter bis einschl. 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen den genannten Personengruppen muss ein Mindestabstand von 5 Metern eingehalten werden, wenn mehrere Gruppen den Platz nutzen. Dabei haben die Vereine den Zugang zu den Plätzen entsprechend so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet ist. Besonders wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaftsräume der Sportanlagen weiterhin nicht genutzt werden dürfen. Hier sind in der CoronaSchVO noch einmal ausdrücklich die Umkleideräume und Duschräume genannt. Eine Nutzung der Toiletten und Handwaschgelegenheiten unter Beachtung der bekannten Abstandsregeln ist dementsprechend zulässig.
Diese Regelungen gelten bis zum 28.03.2021.
Evaluation
Gemäß § 19 Abs. 1 CoronaSchVO soll diese aktuelle Verordnung bereits vor dem 28.03.2021 geändert werden, wenn die 7-Tages-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen 14 Tage nach Inkrafttreten der aktuellen Verordnung, also nach dem 22.03.2021, stabil bleibt oder mit sinkender Tendenz unter 100 liegt. Dann soll auch der kontaktfreie Sport im Innenbereich sowie der Kontaktsport im Außenbereich wieder möglich sein.